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   BGH, 17.06.1952 - V BLw 110/51   

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https://dejure.org/1952,405
BGH, 17.06.1952 - V BLw 110/51 (https://dejure.org/1952,405)
BGH, Entscheidung vom 17.06.1952 - V BLw 110/51 (https://dejure.org/1952,405)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 1952 - V BLw 110/51 (https://dejure.org/1952,405)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Anpassung des Pachtzinses an veränderte Verhältnisse - Wirksamkeit eines Vergleichs mit der Vereinbarung einer schiedsrichterlichen Entscheidung - Auslegung eines Vergleichs - Nichtigkeit eines Vergleichs wegen offenbarer Unbilligkeit - Voraussetzungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 6, 240
  • MDR 1952, 603
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.04.1952 - V BLw 66/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.06.1952 - V BLw 110/51
    Der erkennende Senat hat im Beschluß vom 29. April 1952 (V BLw 66/51) im Verhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher bereits eine Beteiligung beider an der Aufbringung der Soforthilfeabgabe als zulässig bezeichnet.
  • RG, 27.05.1929 - VIII 168/29

    Ist der im gesetzlichen Güterstand lebende Ehemann berechtigt, einen von ihm

    Auszug aus BGH, 17.06.1952 - V BLw 110/51
    Der Pachtzinsanspruch würde übrigens auch nicht der Antragstellerin, sondern deren Ehemann auf Grund des ehemännlichen Verwaltungs- und Nutznießungsrechts zustehen (§ 1383 in Verbindung mit § 1068 BGB; RGZ 124, 325 [329]).
  • BGH, 23.09.1952 - V BLw 113/51

    Pachtschutz. Rechtswirksamkeit des Pachtvertrages

    Auch der Einheitswert ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ein wertvoller Prüfstein für die Höhe des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtpreises; auf seiner Grundlage sind z.B. vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband Richtlinien ausgearbeitet worden und von ihm gehen auch Sachverständige bei der Bemessung des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtpreises aus (vgl. Beschl des erkennenden Senats vom 17. Juni 1952, V BLw 110/51, RechtdLandw 1952, 209).

    Das zeigt, daß mit seiner Hilfe die Landpachten in gesunder Weise der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auch der Belastung der Verpächter mit Soforthilfeabgaben angepaßt werden können (vgl. Beschl des erkennenden Senats von 17. Juni 1952, V BLw 110/51, RechtdLandw 1952, 208/9) und er damit ein Kittel ist, die Geneigtheit der Eigentümer zur Verpachtung zu fördern; durch ein starres Festhalten an den vor Jahren vereinbarten Pachtsätzen für die ganze Dauer des abgeschlossenen Vertrages würde diese Neigung erheblich beeinträchtigt.

    Damit hat sich das Gesetz selbst rückwirkende Kraft beigelegt, indem in anhängigen Pachtschutzverfahren nicht mehr die Vorschrift des § 5 RPO, sondern die des § 7 LPG anzuwenden ist; es kommt für die Zulässigkeit einer Änderung des Pachtzinses somit nicht mehr auf die Frage des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtpreises an, der auf einen entsprechenden Antrag ohne Rücksicht darauf, ob seit dem Vertragsschluß oder der letzten Festsetzung des Pachtzinses die Verhältnisse sich geändert haben oder nicht, festzusetzen ist (vgl. II 3 des Beschl. des Senats vom 17. Juni 1952, V BLw 110/51, RechtdLandw 1952, 208), sondern darauf, ob während des Laufes eines Pachtvertrages eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eingetreten ist, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend waren, und ob infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsteile unter Berücksichtigung der ganzen Vertragsdauer in ein grobes Mißverhältnis geraten sind.

  • BGH, 09.02.1955 - V BLw 44/54

    Rechtsmittel

    Das folge allein schon aus der zusätzlichen Belastung durch den Lastenausgleich, die nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. Juni 1952 (V BLw 110/51, BGHZ 6, 240 RechtdLandw 1952, 206) ausreiche, ein grobes Missverständnis herbeizuführen, das durch die Umwandlung in Naturalpacht nicht ausgeglichen werden könne, sondern eine Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Pacht erheische, da der gleitende Geldwert der Naturalpacht zwar die allgemeinen wirtschaftlichen Änderungen berücksichtigte, nicht aber die einseitig nur die Verpächterseite treffende erhebliche Belastung ausgleiche.

    Das Beschwerdegericht ist danach dem Sinn und Zweck des § 7 LPG nicht gerecht geworden, zumal da, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1953 (V BLw 26/53, RechtdLandw 1953, 242 [246 Schlussabsatz von Nr. 3;] vgl. auch BGHZ 6, 240 [247]) ausgeführt hat, die Lastenausgleichsabgabe eine gerade aus dem Eigentum an dem Grundbesitz folgende Zahlungsverpflichtung ist, die, wenn sie besteht, zugunsten des Verpächters Berücksichtigung erheischt.

  • BGH, 14.10.1959 - V ZR 9/58

    Rechtsmittel

    Diesen Schutz will ihnen § 7 LPG geben (Fischer/Wöhrmann, LPG 2. Aufl. § 7 Bem. 1; Lange/Wulff, Landpachtrecht 2. Aufl. § 7 Bem. 62; vgl. auch BGHZ 6, 240, 247).
  • BGH, 18.12.1957 - V ZR 35/56

    Rechtsmittel

    Einer solchen Würdigung des Vertragsinhalts würde der Umstand, daß damals das Lastenausgleichsgesetz weder in Kraft getreten noch seinem genauen Inhalt nach bekannt war, nicht entgegenstehen (vgl. auch den Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Juni 1952, BGHZ 6, 240, 246 ff), zumal da in § 4 des Vertrages nicht nur von den bereits entstandenen, sondern zugleich von erst "entstehenden" Aufbaugrundschulden die Rede war.
  • BGH, 02.03.1953 - V BLw 110/52

    Pachtantritt. Änderung des Pachtzinses

    Nur zögernd und hinter der wirklichen Entwicklung der Verhältnisse zurückbleibend wurden Pachterhöhungen von den Landwirtschaftsgerichten zugebilligt, wie dem Senat aus den Entscheidungen der Instanzgerichte bekannt ist (vgl. zuletzt noch Beschluß vom 17. Juni 1952, BGHZ 6, 241 [BGH 17.06.1952 - V BLw 110/51] = RechtdLandw 1952, 206 = MDR 1952, 603 [BGH 17.06.1952 - V BLw 110/51]).
  • BGH, 20.02.1953 - V ZR 102/51

    Rechtsmittel

    1952 (BGH 6, 240 [246 f] = MDR 1952, 603 = RechtdLandw 1952, 206) eingehend dargelegt, dass nach der Absicht des Gesetzgebers die Lastenaueglbichsabgabe und ebenso ihre Vorläuferin, die Soforthilfeabgabe, aus den Erträgen des belasteten Vermögens sollten herausgewirtschaftet werden können, und ausgeführt, dass es volkswirtschaftlich gerechtfertigt sei, wenn der Pächter eines landwirtschaftlichen Besitzes im Verhältnis zum Verpächter in angemessener billiger Weise an der Aufbringung dieser Lasten beteiligt werde.
  • BGH, 24.09.1957 - VIII ZR 81/56
    Der Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 1952 (BGHZ 6, 240) hat schließlich überhaupt keine ergänzende.
  • BGH, 06.02.1963 - V ZR 159/60

    Rechtsmittel

    Ob dieser Schluß zwingend ist, mag auf sich beruhen; gegen ihn könnte die Erwägung sprechen, daß der Vertrag vom 24. August 1952 immerhin von einem Notar beurkundet wurde, dem der Inhalt des am 18. August 1952 bekanntgemachten Lastenausgleichsgesetzes mindestens bereits in großen Zügen bekannt gewesen sein dürfte; laut Darstellung der Kläger (Schriftsatz vom 19. Januar 1960, S. 8) waren in jenen Tagen "die Lastenausgleichsregelungen überall in der Diskussion" (vgl. bereits BGHZ 6, 240, Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Juni 1952).
  • BGH, 18.12.1956 - VIII ZR 10/56

    Rechtsmittel

    Der Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 1952 (BGHZ 6, 240) hat schließlich überhaupt keine ergänzende Vertragsauslegung zum Inhalt, sondern macht Ausführungen über die Festsetzung des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtpreises nach § 5 dem Reichspachtschutzordnung.
  • BGH, 30.10.1956 - VIII ZR 2/56

    Rechtsmittel

    Ob und in welchem Umfange etwa die Beklagte als Pächterin gehalten ist, die Erbengemeinschaft von der Abgabeschuld zu befreien, weil die ursprünglichen Vertragspartner eine dahingehende Verpflichtung gewollt haben könnten, wenn sie mit der Soforthilfe und dem Lastenausgleich bei Vertragsschluß hätten rechnen müssen (vgl Urteil des BGH vom 20. Februar 1953 - V ZR 102/51 - in BB 1953 Seite 302, ferner auch BGHZ 6, 240 [246]), ob also unter diesem Gesichtspunkt etwa Nr. 111 des Pachtvertrages einer ergänzenden Auslegung zu Ungunsten der Beklagten zugänglich ist, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
  • BGH, 06.11.1953 - V ZR 73/52

    Rechtsmittel

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